Wahlrecht
Seit dem 1.1.1996 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die  Krankenkasse frei wählen. An diesem Tag trat das neue  Gesundheitsstrukturgesetz in Kraft. Man hat die freie Wahl zwischen
    - Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK)
- Ersatzkrankenkassen (EK)
- Betriebskrankenkassen (BKK)
- Innungskrankenkassen (IKK)
Die BKKen bzw. IKKen müssen sich jedoch per Satzung für die  allgemeine Mitgliedschaft geöffnet haben. Alle in unseren Tarif-Tabellen  und Beitragsvergleichen aufgeführten BKKen und IKKen sind - teilweise  nur für bestimmte Bundesländer - geöffnet. 
Wahl nach Bundesland
Wenn sich Ihr Arbeitsplatz in einem anderen Bundesland befindet als  Ihr erster Wohnsitz, können Sie sich bei allen Krankenkassen versichern,  die entweder in dem einen oder in dem anderen Bundesland (oder  natürlich auch in beiden) geöffnet sind.