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Wahlrecht

Seit dem 1.1.1996 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Krankenkasse frei wählen. An diesem Tag trat das neue Gesundheitsstrukturgesetz in Kraft. Man hat die freie Wahl zwischen

  • Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK)
  • Ersatzkrankenkassen (EK)
  • Betriebskrankenkassen (BKK)
  • Innungskrankenkassen (IKK)

Die BKKen bzw. IKKen müssen sich jedoch per Satzung für die allgemeine Mitgliedschaft geöffnet haben. Alle in unseren Tarif-Tabellen und Beitragsvergleichen aufgeführten BKKen und IKKen sind - teilweise nur für bestimmte Bundesländer - geöffnet.

Wahl nach Bundesland

Wenn sich Ihr Arbeitsplatz in einem anderen Bundesland befindet als Ihr erster Wohnsitz, können Sie sich bei allen Krankenkassen versichern, die entweder in dem einen oder in dem anderen Bundesland (oder natürlich auch in beiden) geöffnet sind.

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